Вход

ЕМРК Статья 10 Европейская конвенция по правам человека

Рекомендуемая категория для самостоятельной подготовки:
Курсовая работа*
Код 386650
Дата создания 2017
Страниц 36
Мы сможем обработать ваш заказ (!) 26 апреля в 12:00 [мск]
Файлы будут доступны для скачивания только после обработки заказа.
1 600руб.
КУПИТЬ

Описание


Hierzu ist zuerst einmal festzustellen, dass für den deutschen Raum die EMRK einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt und im nationalen Recht mithin nur den Rang eines Zustimmungsgesetzes, also eines einfachen Bundesgesetzes einnimmt. Da das Presserecht in Deutschland Landesrecht ist, hat die EMRK diesem gegenüber nach Art. 31 GG Vorrang, aber nur dort, wo das Landesrecht sich nicht als Konkretisierung der Verfassungsgebote aus Art. 5 I 2 GG manifestiert. Hierfür spricht auch, dass Art. 60 EMRK eindeutig darlegt, dass die EMRK nationalen Grundrechtgewährleistungen nicht im.
1. Art. 16 BV garantiert die Meinungsfreiheit als Grundtatbestand; die Medienfreiheit des Art. 17 Abs. 1 BV, die Wissenschafts- und Kunstfreiheit der Art. 20 und 21 BV sind spezielle Ausprägungen der Meinungsfreiheit. ...

Содержание

EINLEITUNG…………………………………………………………………3
1.ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION (EMRK)………………...5
2. EIN ÜBERBLICK ÜBER EMRK ART.10……………………………..…..6
3. MEINUNGSÄUßERUNGSFREIHEIT……………………………………..6
a) Meinungsfreiheit…………………………………………………………….7
b) Äußerungsfreiheit…………………………………………………………...8
c) Informationsfreiheit………………………………………………………….8
d) Kunstfreiheit…………………………………………………………………8
e) Presse Medienfreiheit………………………………………………………9
4. BEINTRÄCHTIGUNG……………………………………………………...9
5. RECHTFERTIGUNG……………………………………………………...10
6.NEGATIVE MEINUNGSFREIHEIT………………………………….. ….11
7.MEINUNGSFREIHEIT EMRK ART.10 …………………………………..13
8.SCHRANKEN IM EMRK………………………………………………….18
a) Formelle Schranken………………………………………………………...18
b) Materielle Schranken……………………………………………………….18
9.DIE MEINUNGSFREIHEIT IN DER PRESSE, FERSEHEN, KINO, BÜCHERN, KUNST………………………………………………………………...19
10.EINSCHRÄNKUNG DER MEDIENFREIHEIT (ABSATZ 1, SATZ 3)....23
11.Fälle (Beispiele) für den Verstoß gegen das EMRK- Gesetz Art. 10…….. 25
FAZIT
Literatura / References

Введение

Die „Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms„, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wurde bereits im Jahr 1950 vom Europarat verabschiedet und ist drei Jahre später, am 3. September 1953, in Kraft getreten.
Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden erstmals in Europa ein völkerrechtlich verbindlicher Grundrechteschutz geschaffen, der von Jedermann einklagbar ist. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist damit das wichtigste Menschenrechtsübereinkommen in Europa.
Mit der Entwicklung der Massenmedien nimmt die Zahl der Spannungsfälle zwischen der Meinungsfreiheit und dem Recht auf Privatsphäre der Menschen allgemein zu.
Aber besonders die Verbreitung von Skandalen und Sensationen über prominente Leute nimmt eine wic htige Rolle in der Tätigkeit von Journalisten ein. Außerdem ist der Konflikt zwischen öffentlichen und privaten Interessen gerade bei dieser Gruppe besonders deutlich. Im Gegensatz zu normalen Bürgern müssen Personen des öffentlichen Interesses einen engeren Schutz des Rechtes auf Privatleben haben. Aber dieser Grundsatz funktioniert in Deutschland und Russland nicht immer gleich. Deswegen werden in diesem Projekt vor allem Fälle aus beiden Ländern betrachtet, in denen das Recht eines prominenten Individuums auf seine Privatsphäre durch die Medien gefährdet ist.
Der primäre Gegenstand der Forschung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfasst die völkerrechtlichen und nationalen normativen Quellen Deutschlands. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der nationalen Gerichte beider Länder bildet den zweiten Teil .
Ziel: EMRK Art. 10 Europä ische Menschenrechtskonvention Meinungs- und Pressefreiheit.
Aufgaben:
1) ANALYSEEIN ÜBERBLICK ÜBER EMRK ART.10.
2) ANALYSE DIE MEINUNGSFREIHEIT IN DER PRESSE, FERSEHEN, KINO, BÜCHERN, KUNST.
3) ANALYSE EINSCHRÄNKUNG DER MEDIENFREIHEIT (ABSATZ 1, SATZ 3).







Фрагмент работы для ознакомления

16), die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20)und die Kunstfreiheit (Art. 21). Diese Grundrechte bilden zusammen ein Ganzes. Das Bundesgericht hatte dies etwa beim Zusammenspiel von Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit deutlich gemacht4. Seit der Anerkennung der Meinungsäusserungsfreiheit als ungeschriebenes Grundrecht erscheine die Pressefreiheit wie ein spezieller Aspekt dieser allgemeinen Freiheit. Die Pressefreiheit konkretisiere die Meinungsäusserungsfreiheit auf dem spezifischen Gebiet desPressewesens. Sie sei ein "Teilbereich einer umfassenden Meinungsäusserungs- freiheit". Der Verfassungsgeber wollte am Grundverhältnis dieser Rechte zueinander nichts ändern: Sie sollen - vor allem was die Schranken anbelangt - nach einheitlichen Prinzipien ausgelegt werden. Obwohl das Parlament den vorgeschlagenen Grundartikel auf zwei Bestimmungen aufgespalten hat, um die spezielle Bedeutung der Medienfreiheit in der Demokratie hervorzuheben6, übernimmt die Meinungsfreiheit des Art. 16 diese Aufgabe allein7. Art. 16 Abs. 1 bezieht sich als flächendeckender Grundsatz auf alle Meinungsäusserungen und schützt sie grundrechtlich. Der Abs. 2 erklärt geradezu diesen Sachverhalt, "indem er den Hauptaspekt verdeutlicht: Das Recht, seine Meinung frei zu bilden, sie zu äussern und sie in Wort, Schrift, Bild oder auf andere Weise zu verbreiten. Die Freiheit, eine Meinung zu haben, ist die Grundlage der Freiheit, eine Meinung zu äussern; die beiden Freiheiten sind deshalb untrennbar miteinander verbunden. Gedanken und Meinungen mitteilen (184) / setzt voraus, dass in allen Bereichen persönliche Gedanken formuliert und Meinungen frei gewählt werden können".Soweit allerdings besondere Formen von Meinungsäusserungen vorliegen, stehen spezielle "Meinungs-"Grundrechte zur Verfügung. So werden Meinungsäusserungen mit einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt durch die entsprechenden Art.20 und 21 geschützt. Meinungen, die mit dem Mittel der Druckerpresse und der elektronischen Medien verbreitet werden, sind durch die Pressefreiheit sowie die Radio- und Fernsehfreiheit (Art. 17 Abs. 1) abgedeckt. Für den Bereich der elektronischen Massenmedien besitzt der Bund einen Gesetzgebungsauftrag in Art. 93 Abs. 1. Die folgenden Abs. 2 und 3 konkretisieren die Radio- und Fernsehfreiheit, indem diesen Medien ein Leistungsauftrag erteilt und deren Unabhängigkeit und Autonomie garantiert wird. Art. 93 BV ist aus dem Nachführungsauftrag9 herausentstanden, welcher die weitgehende Übernahme der Kompetenznorm des bisherigen Art. 55 bis aBV nahelegte. Art. 93 Abs. 2 und 3 BV weisen zunächst den Gesetzgeber an. Es fragt sich, ob namentlich Art. 93 Abs. 3 BV auch die Veranstalter und die Medienschaffenden individuell schützt. Der Verfassungsgeber hat zwar die Grundrechte im 2. Titel, 1. Kapitel konzentriert; ausserhalb dieser Bestimmungen enthält die Verfassung nach der Botschaft keine "direkt durchsetzbaren" Grundrechte10. Es hängt freilich einerseits vom Ergebnis der Justizreform ab, ob diese Aussage so aufrechterhalten werden kann11. Andererseits hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen und die Programmautonomie stets geschützt und in ihren Verfahren direkt angewandt [1]. Art.93 Abs. 3 BV hat damit auch unter der Herrschaft der neuen Verfassung eine individuelle Schutzfunktion, wenn die Beschwerdeinstanz an dieser Praxis festhält, woran kaum zu zweifeln ist. (185) /Für die Meinungs-, Medien-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze [5]:•Die Meinungsbildung, -äusserung und -verbreitung ist entweder in ihrem Grundtatbestand allgemein (Art. 16 Abs. 2), in Presse und elektronischen Medien (Art. 17 Abs. 1), in der Wissenschaft (Art. 20) oder in der Kunst (Art. 21) frei;•Im Hinblick auf alle diese vier Meinungsaspekte besteht die Informationsfreiheit des Art. 16 Abs. 3;•Hinsichtlich aller vier Meinungsformen ist jede präventive generelle Zensur ohne Ausnahme unzulässig (Art. 17 Abs. 2).Es ist wichtig, dass diese vier verwandten Grundrechte (Art. 16, 17, 20, 21 BV) nach einheitlichen Kriterien angewendet werden. Die Informationsfreiheit und das Zensurverbot haben einen selbständigen Charakter und können auch andere kommunikative Rechte, wie etwa die Versammlungsfreiheit oder das Petitionsrecht betreffen. Die Besonderheiten der Medienfreiheit könnten nämlich den Gesetzgeber und die Rechtsanwendung veranlassen, diese aus den vier verwandten "Meinungs-" Grundrechten "herauszubrechen" und weitergehende Einschränkungen vorzusehen. Denn die Radio- und Fernsehfreiheit ist auf die in Art. 93 vorgesehene Gesetzgebung angewiesen. Sie hat nebst dem Charakter als Freiheitsrecht auch den Charakter eines Rechtsinstituts wie Ehe und Familie (Art. 14) oder das Eigentum (Art. 26). Das Gemeinwesen könnte in der erforderlichen Mediengesetzgebung versucht sein, in einem institutionellen Nebel die Medienfreiheit so auszugestalten, dass das Publikum vor "schädlichen" Meinungen geschützt wird. Das darf nicht sein, Einschränkungen der Medienfreiheit müssen sich nach denselben Kriterien beurteilen, wie sie für die andern drei Grundrechte bestehen [7].Der internationalrechtliche Menschenrechtsschutz verstärkt diese "Klammer" um die Art. 16, 17, 20 und 21 BV noch zusätzlich. Denn Art. 10 EMRK umfasst gemäss aktueller Rechtsprechung die Meinungs-, Medien, Wissenschafts- und Kunstfreiheit. Die Fälle betreffend Massenmedien sind stets über Art. 10 EMRK beurteilt worden. Mit dem 11. Zusatzprotokoll hatten die EMRK-Vertragsstaaten, darunter auch die Schweiz diese Rechtsprechung sozusagen "ratifiziert" und in ihrem aktuellen Entwicklungsstand gebilligt14. Der schweizerische Verfassungsgeber hatte schliesslichdiese Billigung nachgerade ausdrücklich ausgesprochen, indem er den Grundrechtskatalog der neuen Verfassung ganz auf die Rechtsprechung der Strassburger Institutionen ausgerichtet und einige Rechte aus der Konvention textlich übernommen (186) / hatte. Der wichtige Art. 10 EMRK ist damit die umfassende Grundnorm des grundrechtlich geprägten Kommunikationsrechts. Der Inhalt der Art. 16, 17, 20 und 21 BV wird überdies durch die Art. 19 UNO-Paktes II15 und Art. 13 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes garantiert. Damit ist die Medienfreiheit gerade auch im internationalen Menschenrechtsschutz nicht ein isoliertes Recht, sondern ausschliesslich im Kontext ihrer "Geschwister-Rechte" zu sehen.Die Meinungsfreiheit ist ein Fokus, der auf alle andern kommunikationsrelevanten Grundrechte "ausstrahlt". Die Meinungsfreiheit in einem umfassenden Sinne - ursprünglich durch die ungeschriebene Meinungsäusserungsfreiheit17 und die Pressefreiheit des Art. 55 aBV garantiert, lässt sich nur äusserlich auf thematisch abgrenzbare Teil-Meinungs-Grundrechte aufspalten. In der Sache sind die Art. 16, 17,21 und 22 BV nach einem einheitlichen Massstab auszulegen. Das gebietet schon Art. 10 EMRK, der die vier Artikel inhaltlich abdeckt. In jedem dieser Grundrechte ist die Meinungsfreiheit in ihrer vollen Breite anwesend [6].8.SCHRANKEN IM EMRK Größere Unterschiede zwischen Art. 10 EMRK und Art. 5 GG bestehen in der Bestimmung der Schranken. Die argumentativen Freiräume des Art. 10 EMRK sind deutlich enger als die des Art. 5 GG. Art. 10 EMRK unterscheidet zwischen formal- und materiellrechtlichen Schranken [3]. a) Formelle Schranken Die formellen Schranken hat der Straßburger Gerichtshof aus dem Tatbestandsmerkmal „vom Gesetz vorgesehen“ abgeleitet und zieht daraus vier Folgerungen: (1) Der Eingriff muss eine Grundlage in einer Norm haben, (2) die eingreifende Behörde darf das nationale Recht nicht offensichtlich und schwerwiegend verletzt haben, (3) der Text der Norm muss ausreichend zugänglich sein und (4) der Eingriff muss für den Adressaten aufgrund der Norm vorhersehbar gewesen sein. Das letzte Erfordernis führt zu einem menschenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz [8]. b) Materielle Schranken Die EMRK führt eine ganze Anzahl legitimer Ziele auf, die staatlichem Handeln beim Schrankensetzen zugrunde liegen dürfen. Be sonders herauszuheben sind dabei die „Rechte anderer“ und der „Schutz des guten Rufes“ 20 , aus dem sich auch der Ehrenschutz ableitet. Weiterhin findet die Presse- und Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK auch in anderen Vorschriften der EMRK Beschränkung. So leitet sich beispielsweise aus Art. 6 EMRK auch die Unschuldsvermutung eines Täters ab, d.h., dass bis zum Nachweis seiner Schuld, durch den Staat und auch durch die Medien keine Vorverurteilung durchgeführt werden darf. Die Schrankenfunktion anderer Artikel des EMRK leitet zu guter Letzt auch aus Art. 14 EMRK, dem Diskriminierungsverbot, und Art. 17 EMRK, der festlegt, dass kein Menschenrecht als Handhabe zur Abschaffung des Menschenrechts- schutzes dienen darf, ab [6].9.DIE MEINUNGSFREIHEIT IN DER PRESSE, FERSEHEN, KINO, BÜCHERN, KUNST Art. 17 Abs. 1 BV garantiert die Medienfreiheit, die von den beiden Räten wegen der besonderen Bedeutung der Medien in einer eigenen Bestimmung hervorgehoben wurde. Die zunächst erwähnte Pressefreiheit schützt das Recht, eine Meinung ohne Beeinträchtigung seitens des Staates durch das Mittel von Druckerzeugnissen zu äussern und zu verbreiten36. Geschützt werden die mittels beliebiger Vervielfälti- gungsmethoden verbreiteten Meinungen und Informationen in Zeitungen, Zeit-schriften, Büchern, oder Flugblättern. Es genügt eine auch nur einmalige Ver- vielfältigung in grösserer Zahl, welche für die öffentliche Verbreitung bestimmt ist. Der Pressefreiheit unterstehen auch gedruckte bildliche Darstellungen und Cartoons.Die Verankerung der Freiheit von Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gemäss Art. 17 Abs. 1 ist auf Art. 93 BV zugeschnitten. Der Begriff der "fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen" lässt sich auf Teletext, Internet und die damit verbundenen Online-Dienste zwangslos anwenden37. Folgerichtig sorgt Art. 93 für die Bundeskompetenz im Grundrechtsbereich des Art. 17 BV. Radio und Fernsehen sind auf eine Gesetzgebung angewiesen und stellen insofern auch Rechtsinstitute dar38. Das vom Bundesgesetzgeber gemäss Art. 93 Abs. 3 auszugestaltende Institut der Medienfreiheit muss freiheitlich ausgestaltet sein. Eben diese Forderung erhebt auch Art. 17 i.V.m. Art. 35 Abs. 139.Der Schutzbereich des Art. 17 Abs. 1 und der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 93 Abs. 1 sind thematisch kongruent. Nun bestehen im Bereich der «fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen» zwei Gesetzgebungen, nämlich das Radio- und Fernsehgesetz mit seiner durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz ausgeübten relativ strengen Kontrolle der Sachgerechtigkeit von Informationen sowie dem auf Art. 93 Abs. 1 abgestützten Fernmeldegesetz des Bundes, das lediglich als wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Erlass ohne jede Inhaltskontrolle konzipiert ist. Die Nutzung des Internets unterliegt dem Fernmeldegesetz, obwohl hier in ähnlicher Weise wie durch Radio und Fernsehen Informationen verbreitet werden. Damit untersteht die fernmeldetechnische Verbreitung von (191) / Informationen je nach dem gewählten technischen Weg einer unterschiedlichen Gesetzgebung, was sachlich kaum zu rechtfertigen ist. Die Lösung des Problems kann nicht darin bestehen, dass auch das Internet gewissermasser dem Radio- und Fernsehgesetz unterworfen wird. Es liessen sich einerseits nur schweizerische «Veranstalter» kontrollieren und die Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots auf Internet-Meinungsäusserungen erscheint vor dem Hintergrund der Meinungs- und Medienfreiheit nicht akzeptabel. Die Lösung dieses gesetzgeberischen Problems ist nicht einfach. Sie kann m.E. am ehesten in einer Zurücknahme der Sachgerechtigkeitskontrolle unter gleichzeitiger Ausdehnung der Radio- und Fernsehgesetzgebung auf das Internet bestehen, soweit dort schweizerische «Veranstalter» Radio- und Fernsehprogramme verbreiten. Die Schaffung einer nationalen Internet-Gesetzgebung erscheint angesichts der internationalen Dimension dieses Problems kaum vertretbar. Über kurz oder lang sollte sich das internationale Recht dieser beiden Rechtsbereiche annehmen, dabei ist auf die Einhaltung des Art. 10 EMRK grösstes Augenmerk zu legen [4].Der spanische José Philosoph Ortega y Gasset vertrat die Auffassung, dass sich politische Herrschaft immer auf die öffentliche Meinung gründet, "heute wie vor zehntausend Jahren. (...) Das Gesetz der öffentlichen Meinung ist das allgemeine Gravitationsgesetz der politischen Geschichte"40. - In der Tat haben alle Staatsformen dieses Gesetz gekannt und für sich nutzen wollen. Auch die Demokratie geht an diesem Gesetz nicht unachtsam vorüber; allerdings muss im Rechtsstaat diesesVerhältnis des Staates zu den Massenmedien von vorneherein durch Freiheit bestimmt sein. Eine direkte Lenkung der Medien im Interesse des Staates scheidet a priori aus.Das Bundesgericht bezeichnete die Presse- und Meinungsfreiheit als "tragende Grundlagen der schweizerischen Demokratie, die dem Bürger zutraut, zwischen den verschiedenen gegensätzlichen Auffassungen zu unterscheiden, unter den Meinungen auszuwählen, Übertreibungen als solche zu erkennen und vernunftgemäss zu entscheiden"41. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Medien die Aufgabe als "public watchdog" zugewiesen42. Diese Aufgabe wird damit anschaulich umschrieben; freilich kann ein Wachhund seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn er frei ist. Es hat auch (192) / in der Demokratie nicht an Versuchen gefehlt, den Wachhund an die Kette zu legen oder ihm gar einen Maulkorb umzuhängen. In der Tat besteht hier ein schwieriger und nur schwer zu befriedigender Ausgleich verschiedenster Interessen [12].Die bedeutsame Rolle der Medienfreiheit im demokratischen Staat rechtfertigt die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in Art. 17 BV43. Die Herrschafts- und Demokratierelevanz der Medien ist nicht nur Anlass für eine besondere Grundrechtsgarantie, sondern stellt gewissermassen spiegelbildlich eine latente Gefahr für die Freiheit der Medien dar. Für die elektronischen Medien konkretisiert die Bundesverfassung in Art. 93 einerseits die Medienfreiheit und weist ihnen anderseits einen "service public" (Leistungsauftrag) zu. Die Botschaft begründet diesen damit, dass die elektronischen Medien in einer demokratischen Gesellschaft Aufgaben erfüllten, an denen ein öffentliches Interesse bestehe. Dieser Auftrag beziehe sich indes nicht auf den einzelnen Veranstalter oder auf das einzelne Programm, sondern auf das Programmangebot insgesamt. Damit wird deutlich, dass mit diesem Leistungsauftrag eine öffentlichrechtliche Aufgabe erfüllt wird. Für die Veranstalter resultieren daraus Pflichten. Denn Art. 35 Abs. 2 BV verpflichtet jede Person, die staatliche Aufgaben wahrnimmt, die Grundrechte zu beachten und zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Das Gemeinwesen hat ein öffentliches Interesse an den Radio- und Fernsehprogrammen. Insofern sind die Veranstalter an die Grundrechte gebunden46. Deren Einhaltung wird von der in Art. 93 Abs. 5 BV vorgesehenen Unabhängigen Beschwerdeinstanz geprüft, die nebst dem straf- und zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz für eine gewisse Machtkontrolle sorgen soll. Es ist nun interessant, dass schon nach bisherigem Recht über den Leistungsauftrag und den damit verbundenen Schutz kultureller Werte die Grundrechtsbindung der Veranstalter sichergestellt wird. Unter kulturelle Werte fallen nach der Rechtsprechung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu entnehmen sind: "Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen, Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit von seiten des Staates und aller vom Staat - etwa durch Kon- (193) / zession - mit öffentlichen Aufgaben betrauter Personen und Organisationen"47. Es ist allerdings wichtig, dass diese Grundrechtsbindung überdie "kulturelle Entfaltung" nach Art. 93 Abs. 2 BV sich nur auf die Programmgestaltung bezieht; Art. 35 Abs. 2 BV bestätigt diese Grundrechtsbindung direkt. Ausserhalb der Programmsphäre bleiben die Veranstalter von Grundrechtsbindungen frei; Art. 35 Abs. 2 BV ist also unanwendbar [1].10.EINSCHRÄNKUNG DER MEDIENFREIHEIT (ABSATZ 1, SATZ 3) Das Medienverfassungsrecht hat dem Gesetzgeber und den rechtsanwendenden Behörden die "Schranken" gewissermassen vorzugeben, damit nicht über die gesetzlichen Schranken dieser hochsensible Bereich angegriffen werden kann. Die Bundesverfassung hat nun, im Gegensatz zu Art. 8-11 Abs. 2 EMRK, die Schranken nicht spezifisch bei den einzelnen Grundrechten geregelt, sondern dafür einen eigenen allgemeinen Schrankenartikel vorgesehen. Die Problematik dieses Vorgehens wurde in der Botschaft des Bundesrates dargelegt88. Diese Ordnung der Grundrechtsschranken ist nämlich nicht für alle Grundrechte der Art. 7-34 BV vorstellbar, namentlich nicht für die Rechtsgleichheit und deren Ableitungen wie Treu und Glauben, die Verfahrensgarantien des Art. 29-32 BV oder etwa das Sozialrecht des Art. 10 BV. Sie ist vielmehr auf diejenigen Grundrechte zugeschnitten, deren Schutzbereich und Inhalt sich aus ihnen selber ergeben, so etwa die Meinungs- und die Medienfreiheit89. Der Schrankenartikel enthält selbst also keine spezifischen Leitlinien für die Schranken der Meinungs- und Medienfreiheit. Immerhin erklärt er in Art. 36 Abs. 4 den Kerngehalt für unantastbar [10].Bei der Medienfreiheit findet sich eine wichtige Kerngehaltsgarantie. Danach verbietet Art. 17 Abs. 2 die "Zensur". Die von Abs. 2 verbotene Zensur untersagt entweder die präventive (vorgängige) oder repressive (nachträgliche) behördliche Inhaltskontrolle eines Presse- oder elektronischen Mediums. Das Verbot der allgemeinen Vorzensur gehört zum Minimum, das jeder demokratische Rechtsstaat als Kerngehalt zu wahren hat. Eine generelle Vorzensur ist unter keinem Titel zulässig und zwar hinsichtlich aller kommunikativen Rechte, insbesondere der allgemeinen Meinungs-, der Wissenschafts-, Kunst- und Versammlungsfreiheit. Vorsorgliche Verfügungen, die (202) / aus den Gründen des Persönlichkeitsschutzes erlassen werden, sind hingegen mit Art. 17 Abs. 2 zu vereinbaren; sie wirken nur individuell [9].Jede in einem Medium geäusserte Meinung, ist als ganze grundrechtlich geschützt. Allerdings können sich an die Verbreitung dieser Meinung rechtliche Folgen verschiedenster Art ergeben. Diese sog. repressive Zensur, die nach der Äusserung einsetzt, ist unter den Voraussetzungen des Art. 36 BV zulässig. Hier bestehen in der Tat die verschiedensten vor allem zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit und ihres Privatbereichs. Das Bundesgericht hatte schon unter der Herrschaft der ungeschriebenen Meinungsäusserungsfreiheit dieGüterabwägung vornehmen müssen. So hatte es im Basler Pressefotografenfall festgehalten, der Umstand, dass der Betroffene seine fotografische Aufnahme für eine Presseberichterstattung anfertigte, ändere nichts an der strafbaren Verletzung des Art. 179quater StGB. Die in Art. 55 aBV garantierte Pressefreiheit sei, so wie durch Art. 28 ZGB, auch durch Art. 179quater StGB eingeschränkt. Es ist freilich wichtig, dass die Zivil- und Strafgerichte für eine Verwirklichung der Medienfreiheit in diesen Verfahren sorgen. Sie sind durch die neue Bundesverfassung dazu verpflichtet, sieht doch Art. 35 Abs. 3 BV vor, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. Schon die frühere Rechtsprechung hatte dem Verfassungsrecht diesen Einfluss auf das Zivil- und Strafrecht zugebilligt94.

Список литературы

1. ANDREAS KLEY, Anforderungen des Bundesrechts an die Verwaltungsrechtspflege der Kantone bei der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht, AJP 1995, S. 148-162.
2. Den Vorsatz, die Entscheidungen des Gerichtshofes vollständig auch in deutscher Sprache zu veröffentlichen, wurde von der EuGRZ stillschweigend fallen gelassen.
3. Der einzig existente Kommentar Frowein/Peukert wurde zuletzt 1996 aktualisiert und ist somit spätestens seit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK 1998wieder veraltet.
4. Näheres hierzu siehe Engel L&E, S. 27 ff. Vgl. auch die Ausführungen von Dörr in Wallraf AfP 1994, 24, 25.
5. Dem Sondervotum des Richters Valticos, der den Schutz auf rein publizistische Inhalte beschränken wollte, folgte der Gerichtshof nicht; vgl. hierzu EGMR vom 28.03.1990, Ser. A 173, 42, ebd. 22, § 55 - Groppera.
6. Parlamentarische Initiative. Medien und Demokratie, Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 2. Juli 1999, S. 15: (Varianten weggelassen).161 Vgl. BGE 120 Ib 145 f.
7. Der in einer Variante der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates gestrichen wird, vgl. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 2. Juli 1999, S. 16.
8. Ähnl. Entscheid der UBI vom 24.10.1996, b. 327, VPB 1997 Nr. 69, S. 653; Vgl. auch den Entscheid der UBI vom 26.6.1998, b. 365, VPB 1998 Nr. 87, S. 899 über die Tagesschauberichterstattung betreffend Stadtzürcher Wahlen.
9. Vgl. Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel/Frankfurt a.M. 1995, S. 117 ff.
10. Vgl. im einzelnen: Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 187 ff.; vgl. bereits BGE 98 Ia 82 f.
11. Vgl. Andreas Kley, Beeinträchtigungen der Wahl- und Abstimmungsfreiheit durch Dritte (einschliesslich öffentliche Unternehmungen), AJP 1996, 286 ff.
12. UBI vom 14.9.1988, VPB 1988/54 Nr. 15, S. 78.
13. Entscheid der UBI vom 25.8.1995 b.297, VPB 1996 Nr. 84, S. 755; Entscheid der UBI vom 24.10.1996, b.327, VPB 1997 Nr. 69, S. 651; vgl. auch VPB 1990 Nr. 15, S. 78; Martin Dummermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Bern 1992, S. 382 f.
14. Fraglich ist, ob eine blosse Änderung der Sendekonzession eine genügende gesetzliche Grundlage abgeben würde. So bestimmt etwa die SRG-Konzession in Art. 3 Abs. 6 über den Programmauftrag u.a.: "In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen hinaus interessierenden Informations- sendungen ist in der Regel die Hochsprache zu verwenden; dies gilt insbesondere für alle sprachregionalen Nachrichtensendungen." Wohl liegt hier ein zulässiges öffentliches Interesse vor, aber die gesetzliche Grundlage fehlt völlig. Diese Bestimmung würde mindestens in die Verordnung gehören. Die Konzession kann als Rechtsanwendungsakt, auch wenn von grosser Tragweite, nämlich keine derartige Gesetzesgrundlage abgeben, gl. A. Martin Dummermuth, Rundfunkrecht, in: Heinrich Koller u.a. (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N. 141; das Bundesgericht hatte im Urteil vom 17.19.1982, ZBl 1982, S. 219 ff. (222) gegenteilig entschieden. Die erteilen Sendekonzessionen enthalten viele derartige Beschränkungen: vgl. Art. 3 Abs. 2 der Konzession für das Fernseh-Spartenprogramms SwissHits, BBl 1999 2786; Art. 3 Abs. 2 der Konzession TV3, BBl 1999 2794.
Очень похожие работы
Пожалуйста, внимательно изучайте содержание и фрагменты работы. Деньги за приобретённые готовые работы по причине несоответствия данной работы вашим требованиям или её уникальности не возвращаются.
* Категория работы носит оценочный характер в соответствии с качественными и количественными параметрами предоставляемого материала. Данный материал ни целиком, ни любая из его частей не является готовым научным трудом, выпускной квалификационной работой, научным докладом или иной работой, предусмотренной государственной системой научной аттестации или необходимой для прохождения промежуточной или итоговой аттестации. Данный материал представляет собой субъективный результат обработки, структурирования и форматирования собранной его автором информации и предназначен, прежде всего, для использования в качестве источника для самостоятельной подготовки работы указанной тематики.
bmt: 0.00533
© Рефератбанк, 2002 - 2024